Jahresabfallbilanzmeldung und Leermeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder aufzeichnungspflichtige Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen jeweils über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über
- die Herkunft der übernommenen Abfallarten,
- die jeweiligen Mengen,
- den jeweiligen Verbleib und
- die Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe
vornehmen (Jahresabfallbilanz).
Aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder aufzeichnungspflichtige Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, die ihre Tätigkeit nicht dauernd eingestellt haben und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt haben, müssen als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einbringen.
Betroffene Unternehmen
- aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler
- aufzeichnungspflichtige Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler
Hinweis
Betroffene Unternehmen sind auch "erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/Rücknehmer", die erlaubnisfrei zurückgenommene Abfälle zur Wiederverwendung vorbereiten (durch Reinigung, Prüfung, Reparatur).
Ausnahmen
Keine Abfallbilanz- oder Leermeldungs-Meldepflichten bestehen für:
- Transporteurinnen/Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern
- bestimmte Hausverwalterinnen/Hausverwalter und Gebäudemanagerinnen/Gebäudemanager
- bestimmte erlaubnisfreie Auftragsausführerinnen/Auftragsausführer
Voraussetzungen
Keine
Fristen
Die Jahresabfallbilanzmeldung bzw. eine allfällige Leermeldung muss jeweils bis zum 15. März jeden Jahres (über das vorangegangene Kalenderjahr) gemacht werden.
Beispiel
Die erste Jahresabfallbilanz über das Berichtsjahr 2010 war bis zum 15. März 2011 zu melden.
Zuständige Stelle
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
Hinweis
Meldepflichtige Unternehmen müssen auf edm.gv.at registriert sein. Falls ein meldepflichtiges Unternehmen nicht registriert ist, muss es einen Registrierungsantrag stellen. Die Registrierung und die Meldung sind jeweils elektronisch über edm.gv.at (→ BMK) zu machen.
Verfahrensablauf
Die Jahresabfallbilanz oder die Leermeldung muss elektronisch über eine definierte Schnittstelle über edm.gv.at (→ BMK) gemeldet werden. Dazu loggt sich die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler mit ihren/seinen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) auf edm.gv.at ein und lädt dort unter "Bilanzen" die Jahresabfallbilanz oder die Leermeldung (XML-Datei) hoch.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.
Erforderliche Unterlagen
Die Jahresabfallbilanz muss als XML-Datei auf edm.gv.at hochgeladen werden. Die erforderlichen Inhalte und Strukturierungen sind in der Abfallbilanzverordnung vorgegeben. Die Leermeldung beruht auf § 21 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und muss lediglich die Meldungsart, die Rechtsperson und den Berichtszeitraum enthalten.
Hinweis
Das erforderliche Dateiformat für die elektronische Übermittlung ist auf edm.gv.at veröffentlicht.
Tipp
Für "kleine" Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber steht auf edm.gv.at eine elektronische Hilfe zur Verfügung, die grundsätzlich auch von "kleinen" Abfallsammlerinnen/Abfallsammlern bzw. Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern genutzt werden kann. Diese elektronische Hilfe kann auch zum Erstellen der Leermeldung genutzt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Für alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler sowie Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, denen eine Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 24a Abs 1 AWG erteilt wurde: Übermittelt eine meldepflichtige Person für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz (und auch keine Leermeldung), gilt die Erlaubnis als erloschen (§ 27 AWG).
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 17, 21 Abs 3, 27 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- Abfallbilanzverordnung (AbfallbilanzV)
- § 4 Abs 2 Abfallnachweisverordnung (ANV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie