Gefährliche Abfälle – Abfallrechtlicher Geschäftsführer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für das Sammeln und/oder Behandeln von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) muss eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtliche Geschäftsführerin/abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, wenn die Tätigkeit
- von einer juristischen Person ausgeübt werden soll oder
- wenn die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist.
Für die Bestellung der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers muss eine Erlaubnis eingeholt werden. Die Abbestellung muss der Behörde angezeigt werden.
Hinweis
Die Bestellung mehrerer abfallrechtlicher Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, bei denen
- das Sammeln und/oder Behandeln von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) von einer juristischen Person ausgeübt werden soll oder
- die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist.
Voraussetzungen
Zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin/zum abfallrechtlichen Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer
- die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Sammeln und Behandeln der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
- die Voraussetzungen einer verantwortlichen Beauftragten/eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) erfüllt und
- in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Hinweis
Die abfallrechtliche Geschäftsführerin/der abfallrechtliche Geschäftsführer ist als verantwortliche Beauftragte/verantwortlicher Beauftragter für das fachlich einwandfreie Ausüben der Tätigkeit und das Einhalten der abfallrechtlichen Vorschriften einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen verantwortlich.
Fristen
Hinweis
Beim Ausscheiden einer bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführerin/eines bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers aus ihrer/seiner Funktion sind Fristen zu beachten (siehe "Zusätzliche Informationen"). Die Abbestellung muss der Behörde angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für die Bestellung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Diese prüft insbesondere anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der konkreten Person als abfallrechtliche Geschäftsführerin/abfallrechtlicher Geschäftsführer erfüllt sind und entscheidet darüber mit Bescheid.
Hinweis
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen und der Antrag für die Bestellung der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers können auch gemeinsam eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bestellung: Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Zusätzliche Informationen
Scheidet die abfallrechtliche Geschäftsführerin/der abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, muss die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber dies der Behörde anzeigen und unverzüglich eine neue abfallrechtliche Geschäftsführerin/einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellen sowie die Erlaubnis einholen. Erfolgen diese Bestellung und der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten, muss die Tätigkeit eingestellt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 26 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie