Was es bei Zivildienst und Wehrdienst arbeitsrechtlich zu beachten ist

Für Mitarbeiter, die ihren Zivildienst oder Wehrdienst absolvieren, gelten besondere Rechte und Pflichten gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber

Info

Besondere Rechte und Pflichten für Zivildienst und Wehrdienst

Seit 1975 gibt es in Österreich die Möglichkeit Zivildienst zu leisten. Laut einer aktuellen Studie erbringen im Schnitt rund 15.000 Zieldienstleistende knapp 13 Millionen Arbeitsstunden vorwiegend im Bereich der Pflege, Betreuung und dem Rettungsdienst. Den Grundwehrdienst haben seit 1955 circa 2,3 Millionen Österreicher absolviert.

Deshalb gelten im Arbeitsplatzsicherungsgesetz für Unternehmen besondere Bestimmungen bei Mitarbeitern die Zivildienst oder Wehrdienst leisten:

  • Ein Dienstverhältnis bleibt aufrecht, während der Zeit des Zivildienstes/Wehrdienstes ruhen Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer werden vom Unternehmen von der Sozialversicherung abgemeldet
  • Arbeitnehmer, die zum Zivildienst/Wehrdienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Zuweisungsbescheides grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Zivildienstes/des Wehrdeinstes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes weder gekündigt noch entlassen werden
  • An Urlaub gebührt nur jener Anteil, der für den Jahresrest gebührt, welcher nach Ableisten des Zivildienstes übrigbleibt
  • Der Zivildienst/Wehrdienst wird als vollwertige Dienstzeit gewertet, etwaige Anwartschaften wie etwa Abfertigung, Pension etc. bleiben bestehen
  • Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Zivildienst/Wehrdienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Zivildienst/Wehrdienst an.
    Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides/Einberufungsbefehls verständigt wird und das frühere Arbeits- bzw. Dienstverhältnis innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Zivildienstes/Wehrdienstes wieder angetreten wird

Hinweis

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion