Öffi-Ticket – Steuerfreie Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Mitarbeiter

Seit 1. Juli 2021 können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel) steuerfrei zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür steuerfrei ersetzen.

Die Kosten für das Öffi-Ticket können komplett vom Unternehmen übernommen werden, es ist aber auch eine nur anteilige Kostenübernahme möglich. Ein solcher Zuschuss zum Öffi-Ticket kann mit dem Gehalt ausbezahlt werden.

Bisher konnten Unternehmen mit dem sogenannten "Jobticket" ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern nur eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerfrei zur Verfügung stellen.

Mit dem "Öffi-Ticket" können nunmehr die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten von öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei ersetzt werden, sobald diese zumindest am Wohn- oder Arbeitsort der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gültig sind. Die Karte kann für Dienstreisen, aber auch für Wege zum Arbeitsplatz und in der Freizeit verwendet werden.

Stellt das Unternehmen das Öffi-Ticket zur Verfügung, erhöht dies nicht die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten (DBDZ und KommSt). Das Öffi-Ticket ist für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter nämlich sachbezugsfrei.

Werden die Kosten für das Öffi-Ticket vom Unternehmen (teilweise) ersetzt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wenn die Kosten jedoch anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden (Gehaltsumwandlung), gelten sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Für das Unternehmen sind die Kosten für das Öffi-Ticket Betriebsausgaben.

Die Kostenübernahme der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel ist begünstigt, wenn

  • die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters gültig und
  • die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten.

Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das sogenannte "Klimaticket ( oesterreich.gv.at)" ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, vorausgesetzt der Wohn- oder Arbeitsort liegt im Inland.

Weiters muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Nachweis über den Kauf des Öffi-Tickets zum Lohnkonto der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters geben. Als Nachweis gilt eine Kopie der Karte oder die Rechnung des Verkehrsunternehmens.

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können auch übertragbare Fahrkarten kaufen. Wenn dafür allerdings Zusatzkosten anfallen, sind nur jene Kosten steuerlich begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

Neben dem Neukauf von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten ist auch die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets (insbesondere von Jahreskarten) nach dem 30. Juni 2021 begünstigt.

Neuregelung ab 1. Jänner 2023

Nutzt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter das Öffi-Ticket, verringert sich das Pendlerpauschale um die vom Unternehmen getragenen Kosten. Das bedeutet, dass das Pendlerpauschale zunächst für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet wird. Von diesem errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag abzuziehen, der vom Unternehmen für das Öffi-Ticket zugewendet wird. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.

Rechtslage bis 31. Dezember 2022

Bis Ende des Jahres 2022 kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht vom Öffi-Ticket erfasst ist.

Ist die Jahreskarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber übernommen, ist der Kostenersatz anteilig zu versteuern. Die anteiligen Kosten müssen dem weiteren Gültigkeitszeitraum entsprechen und sind als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis im Kalendermonat der Beendigung steuerlich zu berücksichtigen.

Da das Unternehmen das Kostenrisiko beim Jobwechsel von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern trägt, ist es ratsam, eine Regelung für das Ausscheiden von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu vereinbaren. Eventuell bietet das Beförderungsunternehmen auf Kulanzbasis ein Sonderkündigungsrecht für die Jahreskarte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.

Weiterführende Links

Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber ( BMF)

Rechtsgrundlagen

§ 26 Z 5 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen