Entgelt

Unter Entgelt versteht man alle Arten von Geld- bzw. Sachbezügen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für das Zuverfügungstellen der Arbeitskraft leistet. Das sind z.B.

  • Grundlohn
  • Sonderzahlungen
  • Überstundenzuschlag
  • Zulagen und Zuschläge
  • Prämien
  • Privatnutzung des Dienstautos
  • Honorare

Aufwandsentschädigungen (z.B. Kilometergeld, Diäten, Reisekosten) zählen nicht als Entgelt. Die Entlohnung kann nach dem Zeit-, Akkord- oder Leistungslohnsystem erfolgen oder aber in Form einer Gewinnbeteiligung. Das Entgelt ist grundsätzlich auch im Urlaub, im Falle einer Dienstverhinderung (Krankheit, Pflegefreistellung) sowie an Feiertagen (Feiertagsentgelt) fortzuzahlen.

  • Höhe des Entgelts

    Für die meisten Branchen sieht der Kollektivvertrag in den Lohn- oder Gehaltstafeln ein Mindestentgelt vor. Ein höheres Entgelt ("Ist-Lohn") kann vereinbart werden.

    Angestellte erhalten ein monatliches Gehalt, für Arbeiterinnen/Arbeiter sind meist Stundenlöhne vorgesehen. Lehrlingen steht ein Lehrlingseinkommen zu.

    Für Branchen, für die kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, kann ein Mindestlohntarif erlassen werden. Dieser enthält Regelungen zum Mindestentgelt und Mindestbeträge für Kostenersatz. Das Bundeseinigungsamt setzt den Mindestlohntarif fest.

    Besteht kein Kollektivvertrag, schuldet die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein angemessenes bzw. ortsübliches Entgelt. Das Entgelt hängt von vielen Faktoren wie Ausbildung, Berufserfahrung, Branche oder Unternehmensgröße ab.

  • Fälligkeit des Entgelts

    Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen das Monatsgehalt der Angestellten in zwei Teilbeträgen spätestens am 15. und am letzten Tag jedes Monats auszahlen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das gesamte Monatsgehalt am Monatsletzten ausbezahlt wird. Die meisten Kollektivverträge sehen dies auch vor.

    Stundenlöhne der Arbeiterinnen/der Arbeiter sind grundsätzlich am Ende jeder Kalenderwoche auszuzahlen. Viele Kollektivverträge enthalten jedoch abweichende Regelungen.

    Gesetzlich verjähren arbeitsrechtliche Entgelt- und Lohnforderungen (dazu zählen insbesondere der Anspruch auf laufendes Gehalt, auf Sonderzahlungen, auf Abfertigung) binnen 3 Jahren ab Fälligkeit, sofern nicht eine kürzere Verjährungsfrist im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. 

    Zu beachten ist, ob der anwendbare Kollektivvertrag kurze Verfallsfristen (z.B. in der Dauer von zwei Monaten) zur Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche vorsieht. Eine derartige Verfallfrist kann auch arbeitsvertraglich vereinbart werden, sofern nicht gegen gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen wird. 

    Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung, einer Dienstverhinderung wegen Betreuung eines erkrankten nahen Angehörigen, einer Familienhospizkarenz und einer Pflegekarenz bereits erworben hat,  bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt

  • Sonderzahlungen

    Den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern stehen Sonderzahlungen grundsätzlich nur zu, wenn dies im jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehen ist. Die meisten Kollektivverträge sehen ein Urlaubsentgelt und eine Weihnachtsremuneration ("13. und 14. Monatsgehalt") vor.

Es ist Aufgabe der Lohnverrrechnung den Jahreslohnzettel ans Finanzamt zu übermitteln und die monatliche Beitragsmeldung zu erstatten.

Durch Lohn-und Sozialdumping Maßnahmen soll das arbeitsrechtliche Niveau in Österreich geschützt werden.

Die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz ist auch bei der Festsetzung des Entgelts von Bedeutung. Der Einkommensbericht ist eine Maßnahme, die Einkommensunterschiede zwischen Männer und Frauen im Unternehmen aufzeigen soll.

Seit 2021 können Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ein Öffi-Ticket zur Verfügung stellen.

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Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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