Elternkarenz und Elternteilzeit

Eltern, die berufstätig sind, haben bis zum 2. Geburtstag ihres Kindes Anspruch auf Karenz (Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts), wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und beide Elternteile Karenz in Anspruch nehmen. 

Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate. Nimmt nur ein Elternteil Karenz in Anspruch, kann – abgesehen von Ausnahmen – diese nur bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes genommen werden. Es ist grundsätzlich nicht möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig in Karenz gehen. Der Anspruch auf Karenz deckt sich hinsichtlich der Dauer nicht immer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ( oesterreich.gv.at). Während der Elternkarenz gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Zudem haben Mütter und Väter die Option, ihre Arbeitszeit zu reduzieren ("Elternteilzeit"). Das ist unabhängig davon möglich, ob sie zuvor Karenz in Anspruch genommen haben. Es ist jedoch nicht zulässig, dass gleichzeitig ein Elternteil Elternkarenz und der andere Elternteilzeit für dasselbe Kind nimmt.

Vom Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sind Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern betroffen. Mütter und Väter, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, haben bis zum siebten Geburtstag des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind von den Elternteilen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Als Karenz ( oesterreich.gv.at) wird der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts bezeichnet. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Karenz. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann die Karenz daher nicht verweigern. Es sind Meldefristen einzuhalten. Unter dem Abschnitt "Selbstständigkeit und Schwangerschaft" erhalten Selbstständige arbeitsschutzrechtliche Informationen rund um die Schwangerschaft.

Seit dem 1. September 2019 besteht für alle unselbständig erwerbstätigen Väter in der Privatwirtschaft ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen "Papamonat". Das bedeutet die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt des Kindes. Diese Regelung gilt auch für Väter im öffentlichen Dienst des Bundes.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Teilzeitbeschäftigung erfüllt sein:

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgeberechtigung
  • Der andere Elternteil darf sich nicht für dasselbe Kind in Karenz befinden
  • Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern

Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternteilzeit gehen. Sie können sie jedoch nur einmal pro Elternteil und Kind beanspruchen.

Sowohl Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer können je einmal eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Diese Änderung muss schriftlich und grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, muss die Änderung spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntgegeben werden.

Fristen

Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen. Je nachdem, wann die Teilzeit beginnen soll, muss die Meldung an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der folgenden Fristen erbracht werden:

  • Bei einem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist
    • Bekanntgabe der Mutter während der Schutzfrist
    • Bekanntgabe des Vaters spätestens acht Wochen nach Geburt des Kindes
  • Bei einem späteren Antritt
    • Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt
  • Nimmt ein Elternteil im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter eine Elternteilzeit von weniger als drei Monaten in Anspruch, hat der andere Elternteil seine darauffolgende Elternteilzeit innerhalb der Schutzfrist bekanntzugeben

Die Bekanntgabe der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung muss schriftlich gemacht werden und hat die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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