Ruhezeiten
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber auf das Einhalten von Ruhezeiten achten, da sie für das Einhalten der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich sind. Verstöße betreffend der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe und der Feiertagsruhe sind strafbar. Die Verwaltungsstrafen sind unterschiedlich hoch.
Die Arbeitszeiteinteilung und die Ruhezeiteinteilung müssen im Betrieb ausgehängt werden, wenn Personen beschäftigt werden, die unter das Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz (gilt auch für Krankenanstalten), das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz oder das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz fallen.
Die Arbeitsinspektion (→ BMAW) ist für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zuständig.
Die zuständige Stelle für Verwaltungsstrafen ist:
- Die → Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der → Magistrat
- In Wien: das → Magistratische Bezirksamt
Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht arbeiten. Sie dürfen frei über ihre Zeit verfügen und den Betrieb auch verlassen.
Teilung der Ruhepause
Die Ruhepause kann auf zwei Teile zu je 15 Minuten oder auf drei Teile zu je zehn Minuten aufgeteilt werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer liegt oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Eine andere Teilung kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, kann das zuständige Arbeitsinspektorat eine andere Teilung auf Antrag zulassen. Ein Teil der Ruhepause muss jedoch mindestens zehn Minuten betragen.
Verkürzung der Ruhepause
Die Betriebsvereinbarung kann ein Verkürzen der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird diese verkürzte Ruhepause zusätzlich noch geteilt, muss ein Teil mindestens 15 Minuten betragen. Ist kein Betriebsrat errichtet, so können solche Regelungen auf Antrag durch das Arbeitsinspektorat zugelassen werden.
Beispiel
Eine Verkürzung auf insgesamt 20 Minuten mit einer Teilung auf vier Pausen zu je fünf Minuten ist nicht möglich, da ja ein Teil zumindest 15 Minuten betragen muss.
Schichtbetrieb - Kurzpausen
Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (auch am Wochenende durchlaufend), sind angemessene Kurzpausen einzuhalten (Gesamtdauer: 30 Minuten). Solche Kurzpausen können auch im teilkontinuierlichen Betrieb (werktags durchlaufend) gehalten werden. Kurzpausen zählen als Arbeitszeit.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz haben Anspruch auf eine zusätzliche Pause von zehn Minuten pro Nacht.
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit muss den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen, sofern innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Eine Verkürzung auf unter zehn Stunden ist allerdings nur möglich, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Erholung der Belegschaft sicherstellt.
Vollkontinuierliche Schichtarbeit
Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (auch am Wochenende durchlaufend) kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge (mindestens jedoch acht Stunden) verkürzt werden. Innerhalb des Schichtturnus muss eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend verlängert werden.
Die vorgesehene wöchentliche Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) ist in der Arbeitszeiteinteilung festzulegen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Bei Schichtarbeit kann die wöchentliche Ruhezeit bis auf 24 Stunden gekürzt werden, dabei muss aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.
In der Regel muss der gesamte Sonntag in diese Ruhezeit fallen (Wochenendruhe). Nur wenn Wochenendarbeit unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann die wöchentliche Ruhezeit einen anderen ganzen Wochentag einschließen (Wochenruhe). In einigen Fällen ist eine Anzeige an die Arbeitsinspektion vorgeschrieben.
Beginn der Wochenendruhe
Die Wochenendruhe muss spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Ein späterer Beginn ist in folgenden Fällen möglich:
- Bei unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten: Samstag, 15 Uhr
- Beim Einarbeiten von Fenstertagen: Samstag, 18 Uhr
- Im Handel: Nach Maßgabe der Öffnungszeiten am Samstag, zusätzlich eine Stunde für Abschlussarbeiten
- In handelsähnlichen Dienstleistungsbetrieben: Samstag 18 Uhr, zusätzlich eine Stunde für Abschlussarbeiten
- Im nicht durchlaufenden Schichtbetrieb: Samstag 24 Uhr
Bei teilkontinuierlichem Schichtbetrieb (werktags durchlaufend) können die Nachtschicht zum Sonntag und die Nachtschicht zum Montag gearbeitet werden. Lediglich Tagschichten am Sonntag müssen arbeitsfrei bleiben.
Ersatzruhe
Müssen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer während der Ruhezeit arbeiten, haben sie in der darauffolgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.
Das Ausmaß der Ersatzruhe muss der erfolgten Beschäftigung innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche entsprechen. Die Ersatzruhe muss unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde. Die Ersatzruhe wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Das Entgelt muss weiter bezahlt werden.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Der Beginn der Feiertagsruhe muss zwischen 0 Uhr und 6 Uhr am Feiertag liegen. Bei teilkontinuierlichem Schichtbetrieb (werktags durchlaufend) hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. Das Entgelt ist fortzuzahlen, als ob es sich um einen Werktag gehandelt hätte.
Gesetzliche Feiertage
1. Jänner (Neujahr) | 6. Jänner (Heilige Drei Könige) | Ostermontag |
1. Mai (Staatsfeiertag) | Christi Himmelfahrt | Pfingstmontag |
Fronleichnam | 15. August (Mariä Himmelfahrt) | 26. Oktober (Nationalfeiertag) |
1. November (Allerheiligen) | 8. Dezember (Mariä Empfängnis) | 25. Dezember (Weihnachten) |
26. Dezember (Stefanitag) |
Für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, sind die Bestimmungen über Wochenendruhe und Wochenruhe anzuwenden.
Feiertagsarbeit
An Feiertagen dürfen Personen nur beschäftigt werden, wenn es unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist. Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzliches Entgelt für die geleistete Arbeit.
Beispiel
In einem Betrieb wird an einem Feiertag sechs Stunden gearbeitet. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten das normale Entgelt, als ob es sich um einen Werktag gehandelt hätte. Zusätzlich erhalten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer noch das Entgelt für sechs Arbeitsstunden.
Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einen Urlaubstag ohne Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber an einem für sie wichtigen Tag zu nehmen (persönlicher Feiertag). Dieser Tag ist mindestens drei Monate im Voraus bekanntzugeben. Somit können Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche, für die der Karfreitag früher ein gesetzlicher Feiertag war, sich diesen Tag weiterhin freinehmen.
Wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ersucht, am gewählten Tag trotzdem zu arbeiten, können die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer diesen Wunsch ablehnen. Stimmen sie diesem Wunsch jedoch zu, haben sie an diesem Tag neben dem Urlaubsentgelt zusätzlich Anspruch auf das Entgelt für die geleistete Arbeit, insgesamt daher auf das doppelte Entgelt. Der Urlaubstag verfällt nicht. Das Bestimmungsrecht für einen persönlichen Feiertag ist für das konkrete Urlaubsjahr allerdings verbraucht.
Weiterführende Informationen
- Broschüre "Arbeitszeit, Arbeitsruhe – Grundsätzliche Bestimmungen" (→ BMAW)
- Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (→ BMAW)
- Arbeitszeitgrenzen im Handel (→ BMAW)
- Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
- §§ 11 und 12 Arbeitszeitgesetz (AZG)
- §§ 10 bis 18, 27 und 28 Arbeitsruhegesetz (ARG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft