Krankenstand
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) informieren, wenn sie krank und daher arbeitsunfähig sind.
Sind sie durch Krankheit oder Unglücksfall arbeitsunfähig, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Der Anspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Für weitere vier Wochen behält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Ist die Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ausgeschöpft, kann Krankengeld aus der Sozialversicherung zustehen.
Dienstgebende können die Krankenstandsdaten ihrer Beschäftigten oder ihrer Auszubildenden online abfragen (→ ELDA).
Arbeitgebende können von Arbeitnehmenden eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit verlangen. Diese kann ab dem ersten, aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen oft aber erst ab dem vierten Tag der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit verlangt werden.
Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt normalerweise der von der Ärztin/dem Arzt festgestellte Tag.
Grundsätzlich ist die Ärztin/der Arzt auch für die Gesundmeldung zuständig. Dienstnehmende können sich aber auch online eigenständig vom Krankenstand, über das Portal der Österreichischen Gesundheitskasse, gesund melden (→ ÖGK).
Arbeitnehmende haben sechs Wochen lang Anspruch auf Fortzahlung ihres vollen Entgelts. Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Während weiterer vier Wochen haben sie Anspruch auf das halbe Entgelt. Der Anspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen.
Bei neuerlicher Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres haben Arbeitnehmende nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als der insgesamt zustehende Anspruchszeitraum noch nicht durch die bisherigen Krankenstände ausgeschöpft ist.
Nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum (bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem nur noch der halbe Lohn/das halbe Gehalt zusteht) steht Krankengeld aus der Sozialversicherung zu.
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht der Anspruch der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten auf Entgeltfortzahlung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen pro Anlassfall. Dieser Anspruch erhöht sich auf zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert hat.
Krankengeld hat den Zweck, Lohnausfälle wegen Erkrankungen zu verhindern bzw. zu minimieren. Es wird von der zuständigen Sozialversicherung ausbezahlt.
- Der Anspruch auf Krankengeld ruht (→ oesterreich.gv.at), solang die versicherte Person gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mehr als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge hat.
- Besteht Anspruch auf Fortbezug von 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge, ruht das Krankengeld zur Hälfte.
- Erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer weniger als die Hälfte des Entgelts, so gebührt ihr/ihm das Krankengeld in voller Höhe.
Anspruch auf Krankengeld haben folgende Personengruppen:
- ASVG-pflichtversicherte Arbeiterinnen/Arbeiter bzw. Angestellte,
- freie Dienstnehmende,
- geringfügig Beschäftigte, die eine Selbstversicherung (→ oesterreich.gv.at) abgeschlossen haben,
- neue Vertragsbedienstete,
- Bedienstete bei Eisenbahnen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern,
- Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben und
- Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben.
Dies gilt auch für Personen, die neben einer bestehenden Vollversicherung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, sowie für mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Höhe des Krankengelds
Die Höhe des Krankengelds wird bestimmt durch die
- Bemessungsgrundlage und
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Die Bemessungsgrundlage ist das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt jenes Kalendermonats, das vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches gebührte. Sonderzahlungen werden in Form eines prozentuellen Zuschlags berücksichtigt.
Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit wird das Krankengeld als gesetzliche Mindestleistung im Ausmaß von 50 Prozent der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt. Ab dem 43. Tag erhöht sich das Krankengeld auf 60 Prozent der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
Das Krankengeld für geringfügig Beschäftigte, die eine Selbstversicherung (→ oesterreich.gv.at) abgeschlossen haben, beträgt für den Kalendermonat pauschal 186,20 Euro (Wert für 2024).
Für die ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit gebührt kein Krankengeld. In diesem Zeitraum haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer allerdings in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dauer des Anspruchs auf Krankengeld
- Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen gewährt.
- Die Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn die Versicherten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles sechs Monate versichert waren.
- Durch die Satzung des zuständigen Krankenversicherungsträgers kann die Dauer des Krankengeldanspruchs auf bis zu 78 Wochen erhöht werden.
- Das Krankengeld gebührt jedoch längstens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Bescheid über das Zuerkennen einer Pension oder eine Verständigung über das Gewähren eines Vorschusses auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung bzw. über das Gewähren einer vorläufigen Leistung zugestellt worden ist.
Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung ausstellen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln, damit Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer Krankengeld aus der Sozialversicherung bekommen können. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
Die Bestätigung muss im Interesse der/des Versicherten ehestmöglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Ihr/ihm muss unverzüglich eine Abschrift der vollständigen Arbeits- und Entgeltsbestätigung ausgehändigt werden.
Für Schäden, die dem Krankenversicherungsträger infolge unrichtiger Angaben erwachsen, haftet die Dienstgeberin/der Dienstgeber.
Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Verfahrensablauf
Die Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld wird elektronisch mittels → ELDA in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt. Die notwendigen Formulare sind in → ELDA bzw. den Lohnverrechnungssoftwares integriert. Es gibt auch eine Ausfüllhilfe für die Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld (→ ÖGK).
Im USP Registrierte haben die Möglichkeit, → ELDA und viele andere Onlineservices mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen (→ Onlineratgeber zur USP-Registrierung).
Selbstständige erhalten kein Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei lang andauernder Krankheit erhalten selbstständig Erwerbstätige eine Unterstützungsleistung.
Arbeitsunfähigkeit infolge lang andauernder Krankheit kann für selbstständig Erwerbstätige rasch zum existenzbedrohenden Risiko werden. Besonders gefährdet sind Inhaberinnen/Inhaber von Ein-Personen-Unternehmen und von Betrieben mit wenigen Beschäftigten.
Daher haben selbstständig Erwerbstätige,
- bei denen das Aufrechterhalten ihres Betriebes von ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und
- die in ihrem Unternehmen regelmäßig entweder keine oder weniger als 25 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen,
in Anlehnung an die bestehenden Regelungen für Krankengeld einen Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit. Zuständig ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (→ SVS).
Anspruch darauf besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit. Die Unterstützungsleistung beträgt 37,28 Euro pro Tag im Jahr 2024; dieser Betrag wird jährlich valorisiert.
Die Unterstützungsleistung wird rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt.
Bei Zusammentreffen der Unterstützungsleistung für lang andauernde Krankheit mit Krankengeld aus einer Zusatzversicherung ist ein Parallelbezug beider Leistungen vorgesehen.
Selbstständig Erwerbstätigte (auch in bäuerlichen Betrieben) müssen ihren Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung sowie auf Kostenerstattung/Kostenersatz oder Kostenzuschuss rechtzeitig bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (→ SVS) geltend machen. Ansonsten verlieren sie den Anspruch.
Sie müssen ihren Anspruch
- binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen,
- bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung
geltend machen.
Ausnahme: Der Anspruch auf Kostenerstattung/Kostenersatz oder auf einen Kostenzuschuss muss innerhalb von 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend gemacht werden. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft dieser Feststellung.
Weiterführende Links
- ELGA – Elektronischen Gesundheitsakte (→ oesterreich.gv.at)
- Kurzfilm über den Krankenstand (→ AK)
- Krankheit und Pflege (→ AK)
- Krankenstandsdaten online abfragen (→ ELDA)
- Urlaub (Jahresurlaub, Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit) (→ EURES)
- Richtige Ausfertigung der Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld (→ ÖGK)
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (→ ÖGK)
- Ärztin-/Arztsuche (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
- Kontaktdaten der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
- Angestelltengesetz
- § 19a, 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 66 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Gewerbeordnung
- § 70 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft