Arbeitsplatzevaluierung

Unter Evaluierung versteht man das systematische Erfassen und Auswerten der Belastungsdaten und Gefährdungen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in den jeweiligen Arbeitsbereichen, das Festlegen von Maßnahmen gegen diese Gefahren sowie die Dokumentation dieses Prozesses in den sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.

Es sind

  • die bestehenden Gefahren von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu ermitteln und zu beurteilen, wobei die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anzuwenden sind,
  • auf Grundlage dieser Evaluierung die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen,
  • die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen schriftlich in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten,
  • nach Unfällen, bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, bei Änderung der Arbeitsverfahren oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung etc. die Evaluierung und Festlegung der Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen,
  • Verbesserungen der Arbeitsbedingungen anzustreben.

Durchführung

Für die Evaluierung besteht grundsätzlich Verfahrensfreiheit. Die Vorgangsweise ist nach den betrieblichen Gegebenheiten zu wählen. Sie muss sich an der Art der Arbeitsplätze, an den Arbeitsvorgängen und an der technischen Komplexität oder auch an der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation orientieren.

Hinweis

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder ihre Vertretungen (Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorgane) sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen zu beteiligen. Diese Personen müssen Zugang zu den erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. An der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch die Sicherheitsfachkraft und die Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner sowie erforderlichenfalls sonstige Fachleute (z.B. eine Chemikerin oder ein Arbeitspsychologe) zu beteiligen.

Quellen möglicher Gefährdungen

  • Verwenden gefährlicher Arbeitsstoffe
  • Benutzen von Arbeitsmitteln
  • Elektrische Anlage und Betriebsmittel
  • Unergonomisch gestaltete Arbeitsplätze (z.B. bei der Bildschirmarbeit)
  • Handhabung von Lasten
  • Lärm, Erschütterungen

Als Hilfestellung zur Evaluierung können folgende Institutionen und deren Unterlagen dienlich sein:

Gefahren beurteilen und Maßnahmen festlegen

Nach dem Ermitteln der Gefahren ist zu beurteilen, ob und welche Maßnahmen – über die gesetzlichen Vorschriften und die Vorschreibungen in den Bescheiden hinausgehend – noch notwendig sind.

Bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, sind entsprechende Umsetzungsfristen festzulegen. Darüber hinaus ist zu dokumentieren, wer für diese Maßnahmen zuständig und verantwortlich ist.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung sowie die durchzuführenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, kann ein vereinfachtes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt werden.

Hinweis

Festgelegt sind lediglich die Mindestinhalte der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, bei der äußeren Form besteht Wahlfreiheit. Es wurde jedoch von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Bundesarbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Österreich ein gemeinsames Dokumentationsformular erarbeitet, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Diese Dokumente müssen enthalten:

  • Wer hat wann wo evaluiert?
  • Welche Personen waren beteiligt?
  • Wie viele Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind im Bereich, auf den sich dieses Dokument bezieht, beschäftigt?
  • Welche Gefahren wurden festgestellt?
  • Wenn Gefahren festgestellt wurden, welche Maßnahmen sind dagegen vorgesehen?
  • Wer ist für die Durchführung zuständig?
  • Bis wann sollen die Maßnahmen fertiggestellt sein?

Diese Dokumente müssen – soweit es für diesen Bereich zutreffend ist – folgende Informationen enthalten:

  • Für welche Tätigkeiten sind Untersuchungen notwendig?
  • Für welche Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich?
  • Welche persönlichen Schutzausrüstungen werden verwendet?
  • Angaben über besonders gekennzeichnete Bereiche
  • Welche Vorkehrungen sind für ernste und unmittelbare Gefahren anzuwenden?
  • Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe
  • Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel
  • Angaben über angewendete Normen und Richtlinien
  • Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument

Neben den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes enthalten auch das Mutterschutzgesetz sowie das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz Bestimmungen zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Verpflichtung zur Dokumentation. Die auf diese besonderen Personengruppen zutreffenden Vorschriften sind bei der Evaluierung ebenfalls zu berücksichtigen.

Bohr- und Behandlungsarbeiten

Für Bohr- und Behandlungsarbeiten sind schriftliche Anweisungen zu erstellen. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen sowie Vorgehensweisen im Notfall zu enthalten.

Für gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher in ihrer Gesamtwirkung eine ernste Gefährdung bewirken können, ist ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vorzusehen.

Davon kann abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzevaluierung zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.

Betroffene Unternehmen

  • Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.
  • Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von Bohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe, zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, zum Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie sowie Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern (Bohr- und Behandlungsarbeiten).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion  BMAW)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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