Beschluss des Nationalrates: Erneuerbares-Gas-Gesetz

Gasversorger werden verpflichtet, Erdgas schrittweise durch festgelegte Quoten an Biogas zu ersetzen.

  • Beschluss des Nationalrates: 4. Juli 2024
  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Sicherstellung der Versorgungssicherheit
  • Erhöhung des Anteils von erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis zum Jahr 2030 auf 7,5 TWh

Inhalt

  • Einführung einer verpflichtenden Grün-Gas-Quote bis zum Jahr 2030
  • Weiterführung der verpflichtenden Grün-Gas-Quote in den Jahren 2031 bis 2040
  • Einrichtung einer EGG-Abwicklungsstelle

Hauptgesichtspunkte

Mit dem Erneuerbares-Gas-Gesetz (EGG) werden Gasversorger dazu verpflichtet werden, zukünftig einen bestimmten Anteil an fossilem Erdgas durch erneuerbares Gas zu ersetzen (Grün-Gas-Quote). Das Quotenmodell wird zu einer Anhebung des Anteils von im Inland produzierten erneuerbaren Gasen führen, wodurch die Importabhängigkeit verringert und die Versorgungssicherheit erhöht werden. Damit wird das EGG einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung des Gasmarkts und zum Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2040 leisten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Ab 1. Jänner 2024 werden Gasversorger, die Endverbraucherinnen/Endverbraucher in Österreich entgeltlich beliefern, bestimmte Anteile der von ihnen im Vorjahr an Endverbraucherinnen/Endverbraucher in Österreich verkauften fossilen Gasmengen durch national produzierte erneuerbare Gase substituieren (= ersetzen).

Wird die Substitutionsverpflichtung eines Jahres nicht erfüllt, wird die Fehlmenge bis 31. Dezember des nächsten Jahres durch entsprechende zusätzliche Gasmengen substituiert. Die in einem Jahr entstehende Fehlmenge darf einen Anteil von maximal 30 Prozent der Substitutionsverpflichtung desselben Jahres nicht überschreiten.

Bis 31. Dezember 2030 werden Gasversorger insgesamt zumindest 7,5 TWh der von ihnen in diesem Jahr an Endverbraucherinnen/Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase oder rezyklierte Gase substituieren. Dabei darf der Anteil von rezyklierten Gasen ein Ausmaß von 0,375 TWh nicht übersteigen.

Für den Zeitraum 1. Jänner 2031 bis 31. Dezember 2040 wird eine Grün-Gas-Quote so festgelegt, dass ab 31. Dezember 2035 jährlich zumindest 15 TWh der an Endverbraucherinnen/Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase gedeckt werden.

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Letzte Aktualisierung: 4. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie