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Zurechnungsunfähigkeit

Wer zur Tatzeit

  • wegen einer Geisteskrankheit,
  • wegen einer geistigen Behinderung,
  • wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
  • wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist,

das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2020

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion