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Zurechnungsunfähigkeit
Wer zur Tatzeit
- wegen einer Geisteskrankheit,
- wegen einer geistigen Behinderung,
- wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
- wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist,
das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2020
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion