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Mitverschulden

Hat eine Geschädigte/ein Geschädigter einen Schaden "mitverschuldet" (es genügt sorgloser Umgang mit eigenen Gütern), so muss sie/er sich das eigene Verschulden anrechnen lassen. Der Schaden wird anteilig nach der Schwere des Verschuldens aufgeteilt. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so wird 50:50 geteilt.

Aus der Bestimmung über das Mitverschulden wird eine Schadensminderungspflicht der Geschädigten/des Geschädigten abgeleitet.

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2020

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion