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Mängelrüge

Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel binnen angemessener Frist bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer binnen angemessener Frist angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion