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Haftgrund
Bei der Festnahme einer Person muss zumindest einer der folgenden Haftgründe vorliegen:
- Fluchtgefahr
- Verabredungs- und Verdunkelungsgefahr (z.B. Beeinflussung von Mitbeschuldigten, Beseitigung von Beweisen)
- Gefahr einer neuerlichen Straftat bzw. Weiterführung einer bereits begonnenen Straftat (wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bedroht ist)
- Verdacht eines Verbrechens, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ohne dass alle vorher genannten Haftgründe ausgeschlossen werden können
Letzte Aktualisierung: 3. Januar 2020
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion