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Amtsverschwiegenheit
Amtsträgerinnen/Amtsträger sind grundsätzlich über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an deren Geheimhaltung entweder ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse anderer Personen besteht. Die Amtsverschwiegenheit ist in der Bundesverfassung sowie im Beamten-Dienstrecht geregelt.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2020
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion