Was es bei den Ausbildungskosten zu beachten gibt
Wann Ausbildungskosten zurückgefordert werden können

Oftmals investieren Unternehmen in ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und ermöglichen es ihnen, eine Ausbildung zu absolvieren. Unter gewissen Voraussetzungen können die Ausbildungskosten bei der Beendigung des Dienstverhältnisses zurückgefordert werden.
Was unter die Ausbildungskosten fällt
Ausbildungskosten sind alle tatsächlich aufgewendeten Kosten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters. Durch die Ausbildung muss die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Spezialkenntnisse erwerben, die auch bei anderen Unternehmen nützlich sein können. Einschulungskosten zählen hingegen nicht dazu.
Kostenrückersatz bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Unter folgenden Voraussetzungen können Ausbildungskosten bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückgefordert werden:
- Schriftliche Rückzahlungsvereinbarung über eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer
- Die Vereinbarung muss vor Beginn der jeweiligen Ausbildung abgeschlossen werden
- Die konkrete Höhe der Ausbildungskosten samt Aufschlüsselung nach Kurs-, Reise- und Prüfungskosten, Kosten der Entgeltfortzahlung bei Dienstfreistellung etc. und Ausweisung des Gesamtbetrages samt Umsatzsteuer muss angegeben sein
- Angabe einer Bindungsdauer nach abgeschlossener Ausbildung. Diese beträgt maximal vier Jahre. Bei sehr teuren Ausbildungen kann diese in Ausnahmefällen acht Jahre betragen.
- Vereinbarung einer monatlichen Aliquotierung
Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht eingehalten werden, ist die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung rechtsunwirksam.
Hinweis
Mehr Informationen zum Ausbildungskostenrückersatz liefert die ÖGK.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion