Hitzeschutz als Teil des Arbeitsschutzes
Schutzmaßnahmen und frühzeitige Planung schützen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

Seit dem Jahr 1960 haben sich die Hitzetage, d.h. Tage mit mindestens 30 °C, in etwa verdoppelt. Ohne globalen Klimaschutz ist ein weiterer Anstieg zu erwarten. Damit steigt auch die Hitzebelastung auf Arbeitsplätzen, besonders für all jene, die im Freien arbeiten und dadurch der Hitze und der UV-Strahlung ausgesetzt sind.
Maßnahmen zur Vorbeugung von hitzebedingten Erkrankungen
Risikofaktoren für berufliche Hitzeerkrankungen sind neben der hohen Temperatur und der UV-Strahlung unter anderem auch schwere körperliche Arbeit, hohe Luftfeuchtigkeit und lange Expositionszeit. Daher ist es notwendig, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zur Vorbeugung zu treffen:
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor Wäremeeinwirkung schützen: Arbeitszeit verlagern bzw. schwere körperliche Arbeiten auf kühlere Tageszeiten verschieben
- Beschattung der Arbeitsplätze (beispielsweise durch Sonnensegel, Sonnenschirme)
- Klimaanlagen in Gebäuden, Einsatz von Ventilatoren
- Reduzierung der Arbeitsschwere – Einrichtungen, die manuelle Kraftanstrengung reduzieren wie z.B. Hebehilfen oder Transportkarren
- Einplanung zusätzlicher Pausen, die Abkühlung ermöglichen
- Leichte Mahlzeiten
- Bereitstellung von genug Wasser oder anderen Flüssigkeiten für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- Erstellung eines Hitzeschutzplans
Tipp
Das Merkblatt M.plus 012 Sommerliche Hitze - Präventionsmaßnahmen enthält Informationen für Inhalte eines Hitzeschutzplans.
Temperaturgrenzen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist gemäß der Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, Maßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz zu treffen. Bei Arbeiten mit geringer körperlicher Anstrengung ist eine Temperatur von 25 °C, bei normaler körperlicher Belastung eine Temperatur von 24 °C zulässig.
Ab einer Temperatur von über 32,5 °C kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Arbeiten im Freien auf Baustellen einstellen, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch bei Hitze greift die Schlechtwetterentschädigung, welche das Unternehmen beantragen kann.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion