Gesellschaftsrecht für Arbeitgeber – Teil 3: Gesellschaftsvertrag und Haftung

Mit dem Gesellschaftsvertrag Rechte, Pflichten und Haftung festlegen

Der Gesellschaftsvertrag regelt als zentrales Dokument neben Rechten und Pflichten der Gesellschafterinnen/Gesellschafter auch die Organisation und die rechtlichen sowie finanziellen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft. Je nach gewählter Gesellschaftsform haften die Beteiligten entweder mit ihrem gesamten Vermögen oder in der Höhe ihrer Einlage.

Der Gesellschaftsvertrag: Rahmen für die Zusammenarbeit

Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) oder Personengesellschaft (KG, OG, GmbH & Co KG, GesBR). Bei der Aktiengesellschaft (AG) wird dieses Gründungsdokument als Satzung bezeichnet. Je nach Gesellschaftsform können die gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Form des Gesellschaftsvertrags unterschiedlich sein:

  • Personengesellschaften (OG, KG): Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei abgeschlossen werden, sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexKapGAG): Hier ist der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung in Form eines Notariatsakts zu schließen.

Zwingende Bestandteile eines Gesellschaftsvertrags sind der Unternehmensgegenstand, Sitz der Gesellschaft, Höhe der Einlagen der Gesellschafterinnen/der Gesellschafter, Gewinn- und Verlustverteilung, Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung sowie Bedingungen für den Austritt oder Ausschluss von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern.

Darüber hinaus können optional weitere Bestimmungen, wie etwa die Teilbarkeit, Vinkulierung und/oder der Verkauf von Geschäftsanteilen aufgenommen sowie das Geschäftsjahr festgelegt werden.

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Haftung der Gesellschaft

Die Haftungsfrage ist bei der Wahl der Gesellschaftsform entscheidend:

  1. Offene Gesellschaft (OG): Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.
  2. Kommanditgesellschaft (KG): Während die Komplementärin/der Komplementär wie bei der OG unbeschränkt mit ihrem/seinem gesamten Vermögen haftet, haftet die Kommanditistin/der Kommanditist beschränkt bis zur Höhe ihrer/seiner im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme, sofern die Einlage noch nicht vollständig erbracht wurde.
  3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/FlexKapG: Die Haftung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Einlage begrenzt. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet primär das Gesellschaftsvermögen.
  4. Aktiengesellschaft (AG): Auch hier haften die Aktionärinnen/Aktionäre nur mit ihrer Einlage, was diese Gesellschaftsform für Großprojekte attraktiv macht.

Je klarer und umfassender ein Gesellschaftsvertrag geregelt ist, desto weniger Raum bleibt für Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten. Gleichzeitig bestimmt die Wahl der Gesellschaftsform die Haftungsrisiken der Gesellschafterinnen/Gesellschafter.

Letzte Aktualisierung: 21. November 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion