Einleitende und allgemeine Erläuterungen zur Meldung:

Mit der Negativ-Erklärung geben Sie bekannt, dass Ihr Unternehmen keine der den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten (siehe im Folgenden aufgezählt) im laufenden Wirtschaftsjahr erbracht hat bzw. in Zukunft erbringt. In diesem Fall müssen Sie ua. auch keine Risikoerhebung iSd GewO 1994 durchführen. Falls dies der Fall ist, werden Sie ersucht, die Negativ-Erklärung der zuständigen Behörde zu übermitteln.



Folgende Tätigkeiten unterliegen den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994:

  • Handelsgewerbetreibende (inkl. Versteigerer) bei Tätigung von Barzahlungen von mind. 10.000 EUR; Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler tätig werden bei Tätigung von baren oder unbaren Geschäften von mind. 10.000 EUR
  • Immobilienmakler (im Hinblick auf Käufer/Verkäufer; im Hinblick auf Mieter/Vermieter bei Transaktionen mit einer monatlichen Miete von mind. 10.000 EUR)
  • Unternehmensberater bei bestimmten Geschäftstätigkeiten (zB. Gesellschaftsgründungen; Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft oder der Funktion eines Gesellschafters; Ausübung von Treuhänderfunktionen; Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person)
  • Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen bei Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes oder einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen
  • Versicherungsvermittler bei Vermittlung von Lebensversicherungen oder anderen Versicherungsprodukten mit Anlagezweck (ausgenommen Einfachagenten oder Mehrfachagenten ohne konkurrierende Produkte, die keine Prämien entgegennehmen).
Bitte beachten Sie: Sollte von Ihrem Unternehmen zukünftig jedoch eine der untenstehend genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, so gelten ab diesem Zeitpunkt auch für Sie die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994. In diesem Fall ist von Ihnen die Risikoerhebung durchzuführen (siehe Formular „Risikoerhebung gemäß § 365n1 GewO 1994“)

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