Gesundheitsberuferegister
Aktuelle Informationen über Gesundheitsberuferegister, Registrierungsverfahren, Berufsausweis etc.
Information für Einsteiger
Das aktuelle Gesundheitsberuferegister ist ein öffentliches Verzeichnis von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
Die Registrierung ist ab 1. Juli 2019 für alle Angehörigen der zehn registrierungspflichtigen Berufe eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. Seit 1. Juli 2018 war dies nur für Berufseinsteigerinnen/Berufseinsteiger erforderlich.
Info ACHTUNG
Betroffene Berufe
Folgende Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert:
- Biomedizinische Analytikerin/biomedizinischer Analytiker
- Diätologin/Diätologe
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
- Ergotherapeutin/Ergotherapeut
- Logopädin/Logopäde
- Orthoptistin/Orthopist
- Pflegeassistentin/Pflegeassistent (inklusive Sozialbetreuungsberufe)
- Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent
- Physiotherapeutin/Physiotherapeut
- Radiologietechnologin/Radiologietechnologe
Registrierungsverfahren
Antrag auf Registrierung
Einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister können alle Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe mittels eines Formulars auf folgende Arten stellen:
- Bei der zuständigen Registrierungsbehörde
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben und persönlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde (Arbeiterkammer oder Gesundheit Österreich GmbH) eingebracht werden. - Online
Zur Online-Registrierung benötigt man eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte.
Info ACHTUNG
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Die Registrierung an sich ist kostenlos.
Alle Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die am 1. Juli 2018 bereits in einem Gesundheitsberuf tätig waren, müssen bis zum 30. Juni 2019 einen Antrag einbringen und dürfen bis zur Erledigung des Antrags weiterarbeiten. Eine Bestätigung der Einbringung wird von der Berhörde ausgestellt.
Alle Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die ab 1. Juli 2018 mit der Ausübung eines Gesundheitsberufes beginnen oder begonnen haben bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen oder aufgenommen haben, müssen sich bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit registrieren lassen.
Zuständige Registrierungsbehörden
- Die Arbeiterkammer im Bundesland des Dienstortes ist zuständig für die Registrierung von Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die angestellt, karenziert, arbeitssuchend etc. sind.
- Die Gesundheit Österreich GmbH registriert vor allem Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die (überwiegend) freiberuflich oder ehrenamtlich tätig sind bzw. keine Arbeiterkammermitglieder (z.B. Beamte) sind.
Erforderliche Unterlagen
Alle Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die am 1. Juli 2018 bereits in einem Gesundheitsberuf berufsberechtigt und berufstätig waren, benötigen für die erfolgreiche Registrierung folgende Nachweise:
- einen ausgefüllten Antrag
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)
- Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Zeugnis, Diplom)
- Passfoto
Alle Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die ab dem 1. Juli 2018 mit der Ausübung eines Gesundheitsberufes beginnen oder begonnen haben, müssen folgende Unterlagen vorlegen:
- einen ausgefüllten Antrag
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)
- Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Zeugnis, Diplom)
- Passfoto
- Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (z.B. Strafregisterbescheinigung) für die letzten fünf Jahre, und zwar aus jenen Staaten, in denen sie sich mehr als sechs Monate aufgehalten haben
- Ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung
- Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, sofern sich diese nicht aus der Ausbildung oder dem Berufsweg ergeben
Bei persönlicher Antragstellung sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der jeweiligen Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen.
Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscherinnen/gerichtlich beeidete Dolmetscher beizulegen.
Info ACHTUNG
Nach der inhaltlichen Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen, wird von der jeweiligen Registrierungsbehörde eine vorläufige Bestätigung über die Eintragung ins Register ausgestellt. Mit dieser kann der jeweilige Gesundheitsberuf bereits vor Ausstellung des Berufsausweises ausgeübt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Berufsangehörige namentlich im Öffentlichen Register ersichtlich.
Berufsausweis
Nach dem erfolgreichen Registrierungsverfahren erfolgt die Zustellung des Berufsausweises durch die Gesundheit Österreich GmbH per Post. Die Registrierung und der Berufsausweis sind dann fünf Jahre gültig. Vor Ablauf erfolgt ein Erinnerungsschreiben an den Berufsangehörigen und an den Arbeitgeber durch die jeweilige Registrierungsbehörde.
Weiterführende Links
- Gesundheitsberuferegister (Gesundheit Österreich GmbH)
- Online-Registrierung mit Bürgerkarte (Gesundheit Österreich GmbH)
- Gesundheitsberuferegister (AK)
- Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister - DGKP
- Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister - MTD
- Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister - PA/PFA