Rettungsdienst und Krankenwagen

Von der NoVA sind Kraftfahrzeuge befreit, die ausschließlich oder vorwiegend (daher zu mehr als 80 Prozent) für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden und für diese Belange entsprechend geeignet sind.

Definition

Rettungsdienst

Für den Rettungsdienst bestimmte Kraftfahrzeuge sind alle im Rettungswesen eingesetzten Kraftfahrzeuge.

Unter den Begriff des "Rettungswesens" fallen folgende Tätigkeiten:

  • Die Beförderung verunglückter Personen
  • Die Beförderung von Rettungsmannschaften und Bergungsgeräten zum Einsatz sowie bei der Abhaltung von Rettungsübungen
  • Die Bereitstellung von Mannschaften, Geräten und ärztlichen Instrumenten für die Leistung der ersten Hilfe an Orten gesteigerter Unfallgefahr (z.B. Skipisten)
  • Weitere hier nicht erwähnte Beförderungen von einem Stützpunkt zu einem Einsatz oder Übungsort sowie der Rückweg

Grundsätzlich können somit unter die Befreiungen fallen:

  • "Klassische" Rettungswagen zum Transport von Personen, die auf eine medizinische Betreuung durch eine Rettungssanitäterin/einen Rettungssanitäter, eine Notfallsanitäterin/einen Notfallsanitäter oder zusätzlich durch einen Notarzt angewiesen sind, mit entsprechender medizinischer Mindestausstattung und die in der Regel von einem Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder von einem in § 23 Abs 1 Z 1 bis 4 SanG genannten Rettungsdienst eingesetzt werden
  • Kraftfahrzeuge, die im Berg-, Wasser- oder Höhlenrettungsdienst eingesetzt werden
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erfüllt werden
  • Kraftfahrzeuge, die von privaten Rettungsdiensten eingesetzt werden, wenn diese als Rettungsorganisation anerkannt sind oder diesen eine Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben des Rettungswesens durch das Amt der jeweiligen Landesregierung erteilt wurde
  • Kraftfahrzeuge, die im Tierrettungsdienst eingesetzt werden

Krankenwagen

Unter der Verwendung als Krankenwagen versteht man die Beförderung einer Person, weil sie krank ist, also eine durch die Krankheit bedingte besondere Beförderung.

Der Krankenwagen wird insbesondere für Transporte vom Wohnsitz der kranken oder verletzten Person ins Krankenhaus oder zum Arzt und wieder zurück, für Ambulanzfahrten oder für Verlegungen zwischen Krankenhäusern verwendet. Krankenwagen verfügen in der Regel über einen für Liegen oder Trage- bzw. Rollstühle optimierten Transportraum.

Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen ist grundsätzlich nicht von diesen Befreiungsbestimmungen umfasst, da dies keine durch eine Krankheit bedingte besondere Beförderung darstellt.

Inanspruchnahme der Befreiung

Als Indiz für die Verwendung zum begünstigten Zweck kann herangezogen werden:

  • Die Zulassungsbescheinigung lautet auf einen Rettungsdienst
  • In der Zulassungsbescheinigung wird in Feld A8 (Aufbau) "Krankenwagen" oder "KRW" eingetragen
  • Eine von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung 62 (zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt), 64 (ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt) oder 74 (zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt)
  • Bewilligung zum Anbringen einer (mobilen) Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht)
  • Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung des Kraftfahrzeuges (z.B. Fahrtenbuch)

Darf das Kraftfahrzeug gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit e und f KFG mit einer fix montierten Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) ausgestattet werden, steht die Befreiung jedenfalls zu.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen