Befreiungen

Direkte Befreiungen

Befreiung über eine Vergütung

Für folgende Kraftfahrzeuge kann die Befreiung von der NoVA im Wege der Vergütung (§ 12 NoVAG) geltend gemacht werden, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 Prozent) des Kraftfahrzeuges für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:

  • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
  • Fahrschulkraftfahrzeuge
    Bei einem Fahrschulkraftfahrzeug handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, das in einer Fahrschule für Unterrichtszwecke verwendet wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 Prozent für Fahrschulunterrichtszwecke verwendet wird. Auch Fahrten, die für den Betrieb oder die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte) oder mit den Unterrichtszwecken unmittelbar zusammenhängen (z.B. Prüfungsfahrten), sind als Verwendungen für Fahrschulunterrichtszwecke anzusehen.
  • Miet-, Taxi- und Gästewagen
  • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
  • Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
  • Leichenwagen
    Bei Leichenwagen handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die sich sowohl von der Bauweise als auch von der Ausstattung her (geschlossenes Führerhaus, seitliche Sichtverglasung, spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) wesentlich von anderen Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden.
  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren
  • Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge
    Bei Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeugen handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden. 

Vorwiegende Verwendung:
Die Steuerbefreiungen des § 3 Abs 3 NoVAG setzen voraus, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend (mehr als 80 Prozent) für den begünstigten Zweck verwendet wird. Auch Fahrten, die mit dem Betrieb oder die für die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte), sind als Verwendungen für die begünstigten Zwecke anzusehen.

Vergütung:
Die Befreiung von der NoVA erfolgt in den Fällen des § 3 Abs 3 NoVAG im Wege der Vergütung nach § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG.

Da die Steuerbefreiungen im Wege der Vergütung gewährt werden, ist bei Erwerb eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler die NoVA grundsätzlich zunächst voll an das Finanzamt ( BMF) abzuführen. Die steuerbefreite Person kann im Anschluss einen Antrag (Formular NoVA 1 bzw. NoVA 2) auf Vergütung nach § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG beim zuständigen Finanzamt ( BMF) stellen.

In Fällen, in denen die NoVA unmittelbar beim Finanzamt zu leisten ist (z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb oder erstmalige Zulassung), wird die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch kompensiert. Es unterbleiben daher sowohl Steuervorschreibung als auch Vergütung. Der Vergütungsanspruch ist jedoch dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Voraussetzung der Kompensationsmöglichkeit ist, dass eine Abgabenerklärung (NoVA 1, NoVA 2) beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird, in der der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungsanspruch aufgezeigt werden.

Weiterführende Links

NoVA-Rückvergütung ( BMF)

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen